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AGB Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen des Lieferers. Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
  2. Angebot
    1. Das Angebot des Lieferers bezüglich Preise und Liefermöglichkeit ist freibleibend.
    2. Bei Sonderanfertigungen erlauben wir uns die bestellte Menge +/- 10% (aber mindestens+/- 1 Stück) auszuliefern.
  3. Bestellungsannahme
    1. Die Bestellung ist erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeliefert wird. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
    2. Der Besteller ist für die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen wie Zeichnung, Muster, Lehren und dergleichen verantwortlich.
  4. Preis und Zahlung
    1. Die Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Werk ausschließlich MwSt. und Versandkosten (Fracht, Verpackung, Versicherung). Bei Post- und Expresssendungen werden die verauslagten Gebühren berechnet. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
    2. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist die Zahlung innerhalb 30 Tagen rein netto oder innerhalb 8 Tagen abzgl. 2% Skonto zu leisten.
    3. Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht sind unzulässig.
    4. Aufrechnungen mit bestrittenen Gegenforderungen sind unzulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkennender oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
    5. Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Material-, Lohn- und Einkaufskosten. Falls sich diese bis zur Auslieferung des Auftrages verändern, so behält sich der Lieferer vor, eine Veränderung entsprechend der prozentualen Veränderungen dieser Kosten vorzunehmen.
  5. Verzug
    1. Bei Zahlungsverzug werden als Jahreszins 4% über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 5% berechnet. Bei Kaufleuten werden diese Zinsen ab Fälligkeit gemäß § 352, 352 HGB erhoben.
  6. Lieferzeit
    1. Die Lieferfristen sind annähernd. Für Ihre Einhaltung wird keine Verbindlichkeit übernommen. Wird der vereinbarte Termin überschritten, so ist eine angemessene Nachfrist zu setzten. Wird im Falle des Verzuges die gestellte Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafen usw. sind ausgeschlossen, außer im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes. Höhere Gewalt jede Art, Betriebsstörungen und sonstige außergewöhnliche Umstände im eigenen Werk oder dem des Unterlieferanten berechtigen die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben oder die Lieferzeiten hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller irgendwelche Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Annullierung des Auftrages zustehen. Außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist.
  7. Gefahrenübergang
    1. Mit Absendung der Ware geht die Gefahr in allen Fällen auf den Besteller über.
  8. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
    1. Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu prüfen. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tagen nach Erhalt durch schriftliche Anzeige an den Lieferer zu rügen.
    2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Lieferers Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder Ersatzlieferung. Hierfür ist dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Andernfalls entfällt die Gewährleistung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Wandlung oder Minderung verlangen. Die Gewährleistung entfällt, wenn an dem Liefergegenstand Veränderung und Instandsetzungsarbeiten vorgenommen worden sind.
    3. Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen aus sonstigen Gründen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden.
    4. Hinsichtlich der Ausführung unserer Standardwerkzeuge gelten unsere Katalogangaben, die jedoch einer technischen Weiterentwicklung unterworfen sind. Durch diese Weiterentwicklung bedinge Änderungen berechtigen nicht zu Reklamationen.
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaigen Kosten und Zinsen aus dem Liefervertrag vor.
    2. Veräußerst der Besteller die gelieferte Ware, wozu er im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäft Betriebes berechtigt ist, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Lieferers die ihm aus den Verkäufen entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an die Lieferer ab. Übersteigt der Wert der dem Lieferer gegeben Sicherungen die Forderungen des Lieferers um insgesamt mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung von Werten nach Wahl des Lieferer bis zur Unterschreitung der genannten Sicherungswertgrenze verpflichtet. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden, Gegenstände verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Diese so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
    3. Der Lieferer ist berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Lahr.
    2. Ausschließlich Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungsbedingungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche, zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, sowie der Besteller Vollkaufmann ist, Lahr.
  11. Anwendbares Recht
    1. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der BRD geltende Recht Anwendung.
  12. Verbindlichkeiten des Vertrages
    1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen im Übrigen verbindlich.
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